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Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Dennhausen/Dittershausen

vom 14. Februar 1997
geändert am 15. Juli 1997
zuletzt geändert am 24. Februar 2017

Abschnitt I:

ALLGEMEINES

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Name des Vereins ist FREIWILLIGE FEUERWEHR DENNHAUSEN/DITTERSHAUSEN (abgekürzt: FFW Dennhausen/Dittershausen; im folgenden Verein genannt). Sitz des Vereins ist Fuldabrück Dennhausen/Dittershausen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt er im Namen den Zusatz eingetragener Verein (e. V.).

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§ 2 Ziele des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Ziel des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 3 Zusammensetzung des Vereins

Der Verein setzt sich zusammen aus

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§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein beitreten können alle natürlichen Personen, die das 10. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Sie beginnt zum gewünschten Zeitpunkt, es sei denn, der Vorstand lehnt den Antrag ab. Eine Ablehnung der Aufnahme ist schriftlich mitzuteilen. Minderjährige benötigen zur Aufnahme die Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten.

(3) Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

(4) Die Mitgliedschaft endet mit

a) dem Austritt oder

b) dem Ausschluss oder

c) dem Tode.

(5) Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch einen Vorstandsbeschluss vom Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor dem Beschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch beim Vorstand erheben, über den dieser in seiner nächsten Sitzung entscheidet. Die Mitgliedschaft bleibt nach dem Einspruch bis zur abschließenden Entscheidung des Vorstandes mit allen Rechten und Pflichten bestehen.

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§ 5 Beiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Beitragspflichtig sind alle Mitglieder des Vereins mit Ausnahme der Ehrenmitglieder. Angehörige der Jugendfeuerwehr zahlen einen ermäßigten Beitrag, den die Jugendfeuerwehr unter Aufsicht des Jugendwartes selbst verwaltet.

(2) Die Höhe des Beitrages wird von der Hauptversammlung festgelegt. Über die Zahlungsmodalitäten und die Beitragshöhe in Härtefällen entscheidet der Vorstand.

(3) Für das Kalenderjahr des Beitritts hat jedes Mitglied den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Beitragspflicht endet in den Fällen des § 4 Absatz 4 mit Ablauf des letzten Monats der Mitgliedschaft. Für verstorbene Mitglieder wird nachträglich kein Beitrag mehr erhoben, bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

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 Abschnitt II:

VEREINSORGANE

§ 6 Vereinsvorstand

(1) Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:

1) dem/der Vorsitzenden,

2) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

3) dem/der Kassierer/ -in,

4) dem/der stellvertretenden Kassierer/ -in,

5) dem/der Schriftführer/ -in,

6) dem/der Vereins-Gerätewart/ -in,

7) - 14) acht Beisitzern/ -innen

sowie als Vertreter der Einsatzabteilung und der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Fuldabrück Ortsteil Dennhausen/Dittershausen deren jeweils amtierenden Funktionsträger:

15) dem/der Wehrführer/ -in,

16) dem/der stellvertretenden Wehrführer/ -in,

17) dem/der Gerätewart/ -in

18) dem/der stellvertretenden Gerätewart/ -in.

19) dem/der Jugendwart/ -in,

20) dem/der stellvertretenden Jugendwart/ -in,

(2) Alle vorgenannten Vorstandsmitglieder sind voll wahl- und stimmberechtigt. Der Vorstand kann zusätzlich fachkundige Vereinsmitglieder in den Vorstand berufen. Vorstandsmitglieder müssen volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig sein.

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§ 7 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes - Geschäftsführung, Vertretung

(1) Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er koordiniert die Belange des Vereins, gestaltet das Vereinsleben, gewährleistet die Einhaltung der Satzung und verwirklicht die in § 2 genannten Ziele.

(2) Dem/Der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden steht Einzelgeschäftsführungsbefugnis, gegenüber Dritten Einzelvertretungsbefugnis zu.

(3) Dem/Der Kassierer/ -in, im Verhinderungsfall dem/der Stellvertreter/ -in, steht Einzelgeschäftsführungsbefugnis, gegenüber Dritten Einzelvertretungsbefugnis zu. Er/Sie verwaltet das Vereinsvermögen, erledigt alle Geldangelegenheiten, führt die Kasse sowie die Mitgliedsbücher und überwacht die Termine für Ehrungen, Jubiläen etc. Nach Abschluss jedes Geschäftsjahres (Kalenderjahr) legt er/sie den Revisoren die Bücher zur Prüfung vor.

(4) Der/Die Schriftführer/ -in führt über jede Vorstandssitzung und jede Hauptversammlung ein Protokoll. Im Verhinderungsfall benennt der Vorstand eine Vertretung aus seiner Mitte. Protokolle von Hauptversammlungen sind vom Schriftführer, dem Vorsitzenden, dem Kassierer und einem Beisitzer zu unterzeichnen, Protokolle von Vorstandssitzungen werden vom Schriftführer und dem Vorsitzenden unterzeichnet.

(5) Der/Die Zelt- und Gerätewart/ -in ist verantwortlich für die Instandhaltung und den Verleih des vereinseigenen Zeltes und des Zubehörs. Den Verleih führt er nach Maßgabe der Vorstandsbeschlüsse durch.

(6) Die dem Vorstand angehörenden Funktionsträger der Einsatzabteilung berichten in den Vorstandssitzungen über wichtige Geschehnisse aus ihren Bereichen.

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§ 8 Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist das Beschlussfassungsorgan des Vereins. Sie ist als ordentliche Hauptversammlung (Jahreshauptversammlung) jährlich einmal am Ende des Geschäftsjahres (Kalenderjahr), spätestens aber bis Ende Februar des Folgejahres, vom Vorstand einzuberufen.

(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beim Vorstand verlangen. In diesem Fall ist eine Hauptversammlung innerhalb von einem Monat durchzuführen.

(3) Einladungen zu Hauptversammlungen werden spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin im Mitteilungsblatt der Gemeinde Fuldabrück oder einem Nachfolgemedium oder schriftlich mit Angabe der Tagesordnung veröffentlicht. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/ -in, leitet die Hauptversammlungen.

(4) Jede Jahreshauptversammlung muss mindestens die folgenden Tagesordnungspunkte umfassen:

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§ 9 Wahlen und Abstimmungen

(1) Der Vereinsvorstand wird im Abstand von drei Jahren gewählt.

(2) Wahlberechtigt und wählbar beziehungsweise stimmberechtigt bei Abstimmungen sind alle volljährigen Vereinsmitglieder.

(3) Gewählt beziehungsweise abgestimmt wird durch Handzeichen. Bei mehreren Wahlvorschlägen für eine Funktion oder auf Antrag wird geheim gewählt. Beisitzer können in Listenwahl gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden auf sich vereint, das gleiche gilt für Abstimmungen. Wahlen werden von einem Wahlleiter durchgeführt, der keine Funktion im Verein bekleidet und für keine Funktion kandidiert.

(4) Beendet ein Vorstandsmitglied nach § 6 Nummer 1 bis 14 seine Tätigkeit vorzeitig, kann seine Stelle durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Hauptversammlung kommissarisch besetzt werden. Auf der nächsten Hauptversammlung erfolgt die Neuwahl für den Rest der Wahlperiode.

(5) Vorstandsmitglieder nach § 6 Nummer 1 bis 14 können während der laufenden Wahlperiode ihrer Funktion nur enthoben werden, indem von einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung nach erfolgter Aussprache ein Nachfolger gewählt wird.

(6) Die Mitgliedschaft der Funktionsträger der Einsatzabteilung im Vereinsvorstand (§ 6 Nummer 15 bis 20) beginnt und endet unmittelbar durch Wahl, Abwahl, Ernennung oder Entlassung nach den besonderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Fehlen solche Vorschriften, gelten analog die Regelungen für die Vorstandsmitglieder nach § 6 Nummer 1 bis 14.

(7) Revisoren werden für zwei Jahre gewählt. Wechselweise scheidet jedes Jahr ein Revisor aus. Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied ist mit der Tätigkeit als Revisor unvereinbar. Die Revisoren prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, den Rechnungsabschluß sowie den Kassenbestand und berichten hierüber in der Jahreshauptversammlung.

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§ 10 Vorstandssitzungen

(1) Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden oder von dem/der Stellvertreter /-in einberufen. Sie sind einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder oder vom Wehrführer schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

(2) Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgen spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin im Mitteilungsblatt der Gemeinde Fuldabrück odere einem Nachfolgemediumoder in digitaler Form oder schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. In dringenden Fällen reicht ausnahmsweise eine mündliche Einladung mit drei Tagen Ladungsfrist.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch Handzeichen mit Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

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§ 11 Satzungsänderungen

Anträge zu Satzungsänderungen müssen spätestens eine Woche vor einer Hauptversammlung schriftlich bei einem zur Geschäftsführung befugten Vorstandsmitglied eingereicht werden. Zu ihrer Genehmigung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden der Hauptversammlung erforderlich.

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§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann eine Hauptversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der Anwesenden beschließen.

(2) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Fuldabrück, die es ausschließlich für Zwecke des Brandschutzes im Fuldabrücker Ortsteil Dennhausen/Dittershausen zu verwenden hat. Die Hauptversammlung wählt in diesen Fällen drei Vorstandsmitglieder als Liquidatoren, diese berichten in einer weiteren Hauptversammlung über die Liquidation.

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 Abschnitt III:

EINSATZABTEILUNG, JUGENDFEUERWEHR UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 13 Besondere Vorschriften für die Einsatzabteilung und die Jugendfeuerwehr

Für die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Jugendfeuerwehr gelten die Vorschriften dieser Satzung nur, soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzung der Gemeinde Fuldabrück über die Freiwillige Feuerwehr keine speziellen Regelungen treffen.

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§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung ersetzt die bisherige Vereinssatzung. Sie erlangt ihre Wirksamkeit mit Eintragung in das Vereinsregister.

(2) Vom Inkrafttreten dieser Satzung bleiben bisherige Hauptversammlungs- und Vorstandsbeschlüsse unberührt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

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